Kiesbaggerei Weimar

AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen („AGB“).
Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB nach Maßgabe des § 9.Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Die Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache ist nicht als Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos anzusehen. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft ausdrücklicher, schriftlicher Erklärung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird, sofern anwendbar, in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „Ab Werk“ (EXW, Incoterms 2000). Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Zuschlagstoff-, Bindemittel-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich, sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsab-schluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum können 2 % Skonto in Abzug gebracht werden. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung. Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbe-halten. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Stundungs- und Zahlungsaufschubvereinbarungen erlöschen umgehend. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Bar-zahlung fordern. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz – auch für den Stundungszeitraum – zu verlangen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
4. Lieferung

Fristen und Termine gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Festtermine. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich ist.
Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.
Verzögert sich die Abnahme der Ware oder der Versand aus einem vom Kunde zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 15 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe des nachstehenden § 8. Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations- und Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo etc. bei uns oder unseren Zuliefe-rern befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von unseren Liefer-/Leistungsverpflichtungen, soweit die Störung nicht von uns zu vertreten ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung/Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht.
Die Lieferung erfolgt nach Gewicht frei verladen ab Werk. Dabei gilt das auf den Waagen der Lieferwerke oder das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht.
Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle/Bestimmungsort bleibt die Art der Versendung uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
Bei Selbstverladung hat sich der Abholer zu vergewissern, ob die Ladung dem Vertragsgegenstand entspricht.
Bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle/Bestimmungsort werden befahrbare Abfuhrwege vorausgesetzt; andernfalls haftet der Kunde für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
Bei Frei-Baustellen-Lieferungen kommen die jeweils gültigen Frachttarife zur Anwendung einschließlich Mischgut-Zuschlägen, Wartezeiten und Mindestauslastung.
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug

Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung ab Werk.
Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefern-den Ware an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über. Auch, wenn wir die Transportkosten übernehmen, bleibt das Risiko des Transportes bei dem Kunden. Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten

Alle gelieferten Erzeugnisse bleiben so lange unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat. Der Kunde hat die von uns gelieferten Erzeugnisse bis zum Eigentumsüber-gang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Erzeugnisse im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiterzuveräußern.
Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
Die Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehender Erzeugnisse erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Kunde hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Erzeugnisse zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Kunde schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
Der Kunde tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Kunde entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Werden unsere Erzeugnisse oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Erzeugnisse.
Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und dis dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
Wir sind auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung bzw. Freigabe der Sicherung verpflichtet, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
7. Gewährleistung

Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
Die Herstellung unserer Erzeugnisse erfolgt nach den jeweils gültigen technischen Vorschriften und unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien für die Güteüberwachung (DIN 4226, DIN 1045, TL-MIN, RG-MIN, ZTVT, ZTVT-Bit, ZTV-Beton).
Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Lieferung unter Angabe der Lieferschein-Nummer(n) sowie Art und Umfang des Mangels schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau. Versteckte Mangel sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach ihrer Entdeckung unter Angabe der Lieferschein-Nummer(n) sowie Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
Mängelrügen setzen eine Probeentnahme nach DIN 4226, TP MIN-SZB, DIN 1045, DIN 1048, DIN 1996 usw. voraus.
Unterscheidet sich eine von uns durchgeführte Materialprüfung von der des Kunden, so ist vereinbart, dass eine Schiedsuntersuchung einer neutralen Prüfstelle für beide verbindlich erfolgt, deren Kosten zuzüglich aller Nebenkos-ten derjenige trägt, zu dessen Ungunsten das Ergebnis ausfällt. Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Keine Verjährungsbegrenzung findet statt, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie im Falle des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch). Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.
Sofern in diesem § 7 nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 8. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfül-lung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
8. Haftung

Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,

a) soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertrags-wertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
9. Geltung für Verbraucher

Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
§ 1 Abs. (4), § 7 Abs. (4), Abs. (5) und Abs. (9) sowie § 10 Abs. (2) finden keine Anwendung. Stattdessen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3 Abs. (10) und Abs. (15) gelten mit der Maßgabe, dass die Zinshöhe 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.
§ 6 Abs. (1) gilt nicht. Stattdessen gilt der Eigentumsvorbehalt jeweils nur hinsichtlich des jeweiligen Liefergegenstandes, d.h. die jeweilige Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Hauptverwaltung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheck-Klagen – ist das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Bei Fakturierung über die Moräne-Kies-Gesellschaft ist für alle Angelegenheiten der Zahlungsab-wicklung Erfüllungsort und Gerichtsstand Tübingen. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunde gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich abbedungen werden.

Stand: August 2020